Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04. Oktober 2017 -
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und um einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
Der Kläger wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08. Juni 2016 (Bl. 2 R f. d. A.; im Folgenden: AV) von der Beklagten, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt der Stadt und des Landkreises Z. im Bereich Abfallentsorgung, befristet als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Der die Befristung betreffende Teil von § 1 AV lautet wie folgt:
"Der Arbeitsvertrag ist befristet
☒ Wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes nach §
☒
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