Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. März 2019, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung.
Die 1983 geborene Klägerin studierte in der Zeit von Oktober 2003 bis September 2009 an der Universität D. Im Anschluss daran promovierte sie zwischen Mai 2010 und Mai 2015 an diesem Institut.
Die Klägerin war daneben ab dem 1. September 2009 auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags vom 23. September/29. September 2009 als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten bei dem beklagten Land befristet bis zum 31. Dezember 2011 eingestellt.
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