LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.07.2012
10 Sa 8/12
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 133/11

Wirksamkeit der auflösenden Bedingung hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei teilweiser Erwerbsminderung einer Teilzeitkraft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 8/12

DRsp Nr. 2012/18430

Wirksamkeit der auflösenden Bedingung hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei teilweiser Erwerbsminderung einer Teilzeitkraft

Die in § 33 Abs.2,3 TV-L geregelte auflösende Bedingung bei unbefristeter teilweiser Erwerbsminderung ist unwirksam, soweit nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers eine Teilzeitkraft ihre bisherige Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz im bisherigen Umfang ausüben kann. Eines Weiterbeschäftigungsverlangens nach § 33 Abs. 3 TV-L bedarf es in diesem Fall nicht.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, Az. 8 Ca 133/11 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der auflösenden Bedingung nicht zum 09.04.2011 beendet ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land gem. § 33 Abs. 2, 3 TV-L als Folge des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 17.12.2010, welcher der Klägerin dem Grunde nach eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuspricht.