BSG - Urteil vom 11.09.2001
B 2 U 41/00 R
Normen:
BGB § 133 ; EinigVtr Art. 19, Anlage I Kap VIII D II Nr. 1 Buchst. a ; RVO § 1150 Abs. 2 S. 1 § 1150 Abs. 2 S. 2 § 1154 Abs. 1 S. 1 ; SGB I § 16 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
SozR-3 2200 § 1150 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 2 U 2157/96 - 08.11.2000,
SG Karlsruhe, vom 19.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1929/95

Wirksamkeit der Antragstellung bei Antrag auf Weiterzahlung einer DDR-Unfallrente

BSG, Urteil vom 11.09.2001 - Aktenzeichen B 2 U 41/00 R

DRsp Nr. 2002/1610

Wirksamkeit der Antragstellung bei Antrag auf Weiterzahlung einer DDR-Unfallrente

1. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Antragstellung ist zu berücksichtigen, daß ein im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren gestellter Antrag eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung darstellt, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere des § 133 BGB, Anwendung finden. Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher der unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers (hier bei einem Antrag auf Nach- und Weiterzahlung einer DDR-Unfallrente, den ein im Jahre 1989 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelter früherer Bezieher einer solchen Leistung nach der Wiedervereinigung bei Stellen im Beitrittsgebiet gestellt hat). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 133 ; EinigVtr Art. 19, Anlage I Kap VIII D II Nr. 1 Buchst. a ; RVO § 1150 Abs. 2 S. 1 § 1150 Abs. 2 S. 2 § 1154 Abs. 1 S. 1 ; SGB I § 16 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob und gegebenenfalls gegen welchen der beteiligten Unfallversicherungsträger der Kläger wegen der Folgen von zwei in der ehemaligen DDR erlittenen Unfällen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente ab 1. Januar 1992 hat.