I. Unter Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) und 9) bis 24) wird festgestellt, dass die vom Beteiligten zu 4) bekannt gemachten Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15.05.2008 (Bundesanzeiger Nr. 104 vom 15.07.2008) und 25.06.2010 (Bundesanzeiger Nr. 97 vom 02.07.2010) der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren vom 20.12.1999 in den Fassungen vom 20.08.2007 und 05.12.2007 einerseits und vom 18.12.2009 andererseits wirksam sind.
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