I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2017 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger weiterhin nach Tarifgruppe E, Tarifstufe 05 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der P. Filialbetrieb AG (ETV FV) zu vergüten, auch wenn der Kläger zwischenzeitlich wirksam auf einem Arbeitsplatz als Mitarbeiter Service und Verkauf in der Filiale Görlitz beschäftigt wird.
Der Kläger war bei der Deutschen B. P. P. Görlitz beschäftigt und seit dem Jahre 1990 als Personalrats- bzw. Betriebsratsmitglied freigestellt.
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