LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2015 5 Sa 24/15
Normen:
BGB § 142 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 139/14
Wirksamer Abwicklungsvertrag mit Klageverzicht bei ausreichender Gegenleistung durch bezahlte FreistellungDarlegungslast zur Vorlage einer Urkunde durch die ProzessgegnerinUnbegründete Kündigungsschutzklage eines Baumarktverkäufers bei unzureichenden Darlegungen zur Geistesstörung und Täuschung über Umsatzrückgang
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 24/15
DRsp Nr. 2015/18698
Wirksamer Abwicklungsvertrag mit Klageverzicht bei ausreichender Gegenleistung durch bezahlte FreistellungDarlegungslast zur Vorlage einer Urkunde durch die ProzessgegnerinUnbegründete Kündigungsschutzklage eines Baumarktverkäufers bei unzureichenden Darlegungen zur Geistesstörung und Täuschung über Umsatzrückgang
1. Ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt und ihm auch das Thema des beabsichtigten Gesprächs vorher nicht mitgeteilt hat.2. Der Arbeitnehmer hat ausreichende Tatsachen dazu vorzutragen, dass er den Abwicklungsvertrag im Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs. 2BGB) unterzeichnet hat; war er nach seinem Vorbringen von der Kündigung "vollkommen geschockt" und unterzeichnete er den Vertrag im "Schockzustand", kann aufgrund dieser allgemein gehaltenen Symptome nicht auf eine Geschäftsunfähigkeit geschlussfolgert werden.
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