Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Revisionsverfahren vor dem BSG nur dann Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerecht eingelegte und begründete Revision würde voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Das LSG hat die in erster Linie streiterhebliche Frage, ob die Klägerin die Klagefrist versäumt hat, im Ergebnis zutreffend verneint. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Juli 1993 gilt der Klägerin als am 22. Juli 1993 zugestellt. Als die Klage beim SG Augsburg einging (6. September 1993), war die am 23. August 1993 (einem Montag) endende Klagefrist abgelaufen.
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