BSG - Beschluß vom 26.08.1997
5 RJ 6/96
Normen:
VwZG § 4 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 149
SozR 3-1960 § 4 Nr. 3

Wirksame Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes

BSG, Beschluß vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 5 RJ 6/96

DRsp Nr. 1998/1711

Wirksame Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes

Beim Tag der "Aufgabe zur Post" i.S. von § 4 Abs. 1 VwZG ist auf die Übergabe an die Deutsche Bundespost abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

VwZG § 4 ;

Gründe:

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Revisionsverfahren vor dem BSG nur dann Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerecht eingelegte und begründete Revision würde voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Das LSG hat die in erster Linie streiterhebliche Frage, ob die Klägerin die Klagefrist versäumt hat, im Ergebnis zutreffend verneint. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Juli 1993 gilt der Klägerin als am 22. Juli 1993 zugestellt. Als die Klage beim SG Augsburg einging (6. September 1993), war die am 23. August 1993 (einem Montag) endende Klagefrist abgelaufen.