Wirksame Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit in Alterteilzeit-Vereinbarung durch ausdrücklichen Verweis auf Ergänzungstarifvertrag
LAG Hamm, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1002/05
DRsp Nr. 2006/1630
Wirksame Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit in Alterteilzeit-Vereinbarung durch ausdrücklichen Verweis auf Ergänzungstarifvertrag
1. Die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit für den Beschäftigungsbetrieb stellt keine unvorhersehbare Änderung dar sondern zählt wie Änderungen der Vergütungshöhe zu den üblichen Änderungen in Tarifverträgen, die in Zeiten guter Konjunktur für die Arbeitnehmer Verbesserungen und in Zeiten schlechterer Konjunktur für die Arbeitnehmer Verschlechterungen bringen.2. Galt zum Zeitpunkt des sehr frühen Abschlusses einer Altersteilzeit-Vereinbarung noch § 3MTV mit der Möglichkeit der Vereinbarung einer geänderten Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2MTV und wurde deshalb in der Altersteilzeit-Vereinbarung zutreffend eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden für die Altersteilzeitperiode eingetragen, enthält diese Klausel keine nach § 4 Abs. 3TVG gegenüber dem nunmehr geltenden Ergänzungstarifvertrag günstigere konstitutive Regelung sondern nur die deklaratorische Regelung der für das Altersteilzeitverhältnis maßgeblichen Arbeitszeit in Höhe der Hälfte der tarifrechtlichen Arbeitszeit.