LAG Köln - Urteil vom 21.07.2004
3 Sa 411/04
Normen:
BGB § 307 ; BGB § 611a ; TzBfG § 14 ;
Fundstellen:
BB 2005, 896
LAGReport 2005, 63
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8725/03

Wirksame Vereinbarung sechsmonatiger Probezeit bei einjährig befristetem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 411/04

DRsp Nr. 2005/1143

Wirksame Vereinbarung sechsmonatiger Probezeit bei einjährig befristetem Arbeitsverhältnis

»Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit im Rahmen eines einjährig befristeten Arbeitsverhältnis ist rechtswirksam. Der Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit ändert davon nichts.«

Normenkette:

BGB § 307 ; BGB § 611a ; TzBfG § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses sowie über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.