Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend. Der Kläger war seit 01.11.1994, zuletzt als Regionalvertriebsleiter, bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hat durch Schreiben vom 28.05.2002 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.07.2002 gekündigt und im letzten Absatz des Kündigungsschreibens ausgeführt:
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