Der in einem Geringverdienerarbeitsverhältnis tätig gewesene Kläger verlangt von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung.
Der 60-jährige Kläger, verheiratet und schwerbehindert mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %, trat zum 17.01.2002 als Packhilfe in die Dienste der Beklagten. Er war zusammen mit seiner Ehefrau in der Filiale 25 in S2xxxxxxxx der Beklagten zu einem Monatsgehalt von 320,-- EUR beschäftigt. Bei seiner Einstellung bezog der Kläger schon seit längerem eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen unbefristeter Erwerbsunfähigkeit. Dies war der Beklagten auch bekannt.
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