Die Parteien streiten darüber, ob ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund der Altersbegrenzung von 60 Jahren im Manteltarifvertrag Nr. 5 a für das Cockpit-Personal bei der Beklagten in der Fassung vom 14.01.2005 (nachfolgend:
Die Kläger waren bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der
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