LAG Köln - Urteil vom 26.01.2004
2 Sa 1216/03
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2682/03

Wirksame pauschale Überstundenabgeltung durch übertarifliche Vergütung bei Wartezeiten auf Abruf

LAG Köln, Urteil vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 1216/03

DRsp Nr. 2004/9838

Wirksame pauschale Überstundenabgeltung durch übertarifliche Vergütung bei Wartezeiten auf Abruf

»Ob eine pauschale Überstundenabgeltung durch übertarifliche Vergütung sittenwidrig oder unwirksam ist, bedarf der Einzelfallauswertung. Besteht die Gesamtarbeitszeit aus Leistungszeit und dazwischen liegenden Wartezeiten, in denen die Arbeit auf Abruf aufgenommen werden muss, so können diese Zeiten eine Gesamtpauschalierung rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 242 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und fristgerechte Berufung des Beklagten führte zur Abänderung des Urteils und zur Klageabweisung.

Die vom Kläger geltend gemachte Überstundenforderung war zunächst abzuweisen, da diese nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wurde. Dabei kann dahinstehen, dass auch die zweite Stufe der Verfallfrist, die rechtzeitige Klageerhebung nicht nachweisbar ist, da bislang weder in dem Verfahren 13 Ca 174/03 noch in dem vorliegenden Verfahren der Eingang einer Klageschrift vor dem 05.03.2003 feststellbar ist.