Die zulässige und fristgerechte Berufung des Beklagten führte zur Abänderung des Urteils und zur Klageabweisung.
Die vom Kläger geltend gemachte Überstundenforderung war zunächst abzuweisen, da diese nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wurde. Dabei kann dahinstehen, dass auch die zweite Stufe der Verfallfrist, die rechtzeitige Klageerhebung nicht nachweisbar ist, da bislang weder in dem Verfahren 13 Ca 174/03 noch in dem vorliegenden Verfahren der Eingang einer Klageschrift vor dem 05.03.2003 feststellbar ist.
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