Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger, verheiratet, eine Unterhaltspflicht, ist seit 1985 im Betrieb der Beklagten als Glasreiniger beschäftigt, bei einem Verdienst von 11,48 EUR/Std. und einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Die Beklagte beschäftigt mehr als 700 Mitarbeiter, die überwiegend im Bereich der Gebäudereinigung tätig sind. In der Glasreinigung hat sie insgesamt neun Mitarbeiter eingesetzt, davon sieben in sog. Reinigungskolonnen, so auch den Kläger, dessen Arbeitsvertrag die Objektbezeichnung "Glasreinigen" enthält. Die beiden anderen Mitarbeiter in der Glasreinigung, die Herren H und F , sind dagegen bei ausgesuchten Einzelkunden tätig. Beide sind mittlerweile in den Ruhestand getreten, nachdem sie 25 bzw. 30 Jahre bei der Beklagten beschäftigt waren.
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