LAG Köln - Urteil vom 01.07.2004
5 (9) Sa 427/03
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 373
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1842/02

Wirksame Kündigung bei Verfahrensfehlern des Betriebsratsvorsitzenden - betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsvergabe an Subunternehmer

LAG Köln, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 5 (9) Sa 427/03

DRsp Nr. 2004/14667

Wirksame Kündigung bei Verfahrensfehlern des Betriebsratsvorsitzenden - betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsvergabe an Subunternehmer

»1. Eine Kündigung ist nicht nach § 102 BetrVG unwirksam, wenn der Betriebsratsvorsitzende, den der Arbeitgeber aufgefordert hat, zu der Kündigung Stellung zu nehmen, Verfahrensfehler begeht, wenn etwa der nicht zuständige Betriebsausschuss statt des Betriebsrats mit der Sache befasst wird oder wenn dieser in fehlerhafter Besetzung zusammengetreten ist. 2. Die Fremdvergabe von Reinigungsaufträgen an Subunternehmer kann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ; KSchG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 09.12.2003, das ihr am 19.12.2003 zugestellt worden ist, frist- und formgerecht am 22.12.2003 Einspruch eingelegt, so dass das Verfahren in die Lage zurückversetzt worden ist, in dem es sich vor Eintritt der Versäumnis befand, vgl. §§ 539 Abs. 3, 342 ZPO. Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.