Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 09.12.2003, das ihr am 19.12.2003 zugestellt worden ist, frist- und formgerecht am 22.12.2003 Einspruch eingelegt, so dass das Verfahren in die Lage zurückversetzt worden ist, in dem es sich vor Eintritt der Versäumnis befand, vgl. §§ 539 Abs. 3, 342 ZPO. Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
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