Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der am 30.06.1971 geborene Kläger, der zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, wurde seit 30.06.1991 von der Beklagten als Lagerarbeiter mit einer monatlichen Bruttovergütung von 2.600,00 EUR beschäftigt. Der Kläger war ab 11.12.2001 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.
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