LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2004
8 Sa 1391/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 335/03

Wirksame krankheitsbedingte Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 1391/03

DRsp Nr. 2004/12641

Wirksame krankheitsbedingte Kündigung

1. Für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgebend; das gilt auch für den bei einer krankheitsbedingten Kündigung bedeutsamen Aspekt der negativen Prognose.2. Die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht ohne konkreten Vortrag dazu, weshalb die Krankheitsursachen unbekannt sind, ist eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung.3. Voraussetzung für die Umsetzung des Arbeitnehmers auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz sind das Freisein eines gleichwertigen Arbeitsplatzes und die Geeignetheit des Arbeitnehmers für die dort zu leistende Arbeit; gegebenenfalls hat der Arbeitgeber einen solchen Arbeitsplatz durch Ausübung seines Direktionsrechts freizumachen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der am 30.06.1971 geborene Kläger, der zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, wurde seit 30.06.1991 von der Beklagten als Lagerarbeiter mit einer monatlichen Bruttovergütung von 2.600,00 EUR beschäftigt. Der Kläger war ab 11.12.2001 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.