LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2008
7 Sa 541/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 244/07

Wirksame Klausel zur Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf vertragliche Leistungszulage - keine Unklarheit eindeutiger Vertragsregelung infolge mündlicher Absprachen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 541/07

DRsp Nr. 2008/14618

Wirksame Klausel zur Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf vertragliche Leistungszulage - keine Unklarheit eindeutiger Vertragsregelung infolge mündlicher Absprachen

1. Die arbeitvertragliche Klausel "Die Leistungszulage ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die tarifliche Lohnanhebungen in Anrechnung gebracht werden können" ist, was den Anrechnungsvorbehalt angeht, eine von den restlichen Vereinbarungen abgrenzbare eigenständige Regelung und als solche klar und eindeutig.2. An der Klarheit und Verständlichkeit des vertraglich vereinbarten Anrechnungsvorbehaltes ändert sich nichts durch mündliche Vereinbarungen, welche die Vertragsparteien zusätzlich zu der schriftlichen Regelung möglicherweise getroffen haben; die Notwendigkeit, den Inhalt einer mündlichen Zusatzvereinbarung im Streitfall durch Beweisaufnahme zu klären, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot, denn ein solcher liegt nur vor, wenn eine objektive Auslegung der schriftlich fixierten Regelung zu einem mehrdeutigen Ergebnis führt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Leistungszulage.