Der Rechtsstreit L 31 U 508/08 ist erledigt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Verfahren L 31 U 508/08 durch übereinstimmende Prozesserklärungen erledigt ist.
Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Berlin mit Aktenzeichen
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