LAG München - Urteil vom 26.09.2013
4 Sa 530/13
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 10224/12

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und SozialtarifvertragUnbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

LAG München, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 530/13

DRsp Nr. 2014/811

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und SozialtarifvertragUnbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

1. Als Maßstab für die Rechtswirksamkeit von Differenzierungsklauseln gilt die negative Koalitionsfreiheit insbesondere der nicht organisierten Außenseiter, deren Recht, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben oder bei früherem Eintritt wieder austreten zu dürfen; diese Rechte werden durch eine einfache Differenzierungsklausel, die als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das Entstehen eines Anspruchs die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft bestimmt, nicht beeinträchtigt, weil sich die Normsetzungsmacht der Tarifvertragsparteien aufgrund verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Vorschriften ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränkt und die normative Wirkung einer Tarifregelung auf Außenseiter grundsätzlich ausgeschlossen ist.