LAG München - Urteil vom 16.01.2014
4 Sa 395/13
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 13519/12

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag; unbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

LAG München, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 395/13

DRsp Nr. 2014/11221

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag; unbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

1. Maßstab für die Rechtswirksamkeit von Differenzierungsklauseln ist die negative Koalitionsfreiheit insbesondere der nicht organisierten Außenseiter als deren Recht, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben oder bei früherem Eintritt wieder austreten zu dürfen; diese Rechte werden durch eine einfache Differenzierungsklausel, die als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das Entstehen eines Anspruchs die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft bestimmt, nicht beeinträchtigt, weil sich die Normsetzungsmacht der Tarifvertragsparteien aufgrund verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Vorschriften ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränkt und die normative Wirkung einer Tarifregelung auf Außenseiter grundsätzlich ausgeschlossen ist.