OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2012
7 A 10286/12.OVG
Normen:
LBlindenGG § 3 Abs. 1; BGG § 10 Abs. 1 S. 1, 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 561/11

Wirksame Bekanntgabe eines Bescheides an einen blinden oder sehbehinderten Menschen in der üblichen Schriftform i.R.d. Rückforderung von Blindengeld; Verletzung von Mitteilungspflichten einer Behörde gegenüber einem blinden oder sehbehinderten Menschen in einem Bescheid oder Vordruck

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2012 - Aktenzeichen 7 A 10286/12.OVG

DRsp Nr. 2012/14345

Wirksame Bekanntgabe eines Bescheides an einen blinden oder sehbehinderten Menschen in der üblichen Schriftform i.R.d. Rückforderung von Blindengeld; Verletzung von Mitteilungspflichten einer Behörde gegenüber einem blinden oder sehbehinderten Menschen in einem Bescheid oder Vordruck

1) Auch einem blinden oder sehbehinderten Menschen kann ein Bescheid in der üblichen Schriftform wirksam bekanntgegeben werden.2) Enthält ein Vordruck oder ein Bescheid Hinweise auf Mitteilungspflichten und macht die Behörde diese Hinweise einem blinden oder sehbehinderten Menschen nicht auch in einer für ihn wahrnehmbaren Form zugänglich, so verletzt jener seine Mitteilungspflicht allenfalls dann grob fahrlässig, wenn ihm die Hinweise von einem Dritten vollständig vorgelesen worden sind oder wenn er - etwa aufgrund vergleichbarer früherer Vorfälle - Veranlassung gehabt hätte, gegenüber einem Dritten ausdrücklich auf der vollständigen Wiedergabe des Vordrucks oder des Bescheides zu bestehen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. November 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 24. Mai 2011 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.