LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.04.2014
4 Sa 456/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 876/13

Wirksame Befristung zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen MitarbeiterinAusschluss mit Entfristungsrügen bei verspäteter Geltendmachung in der Berufungsinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 456/13

DRsp Nr. 2014/14949

Wirksame Befristung zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin Ausschluss mit Entfristungsrügen bei verspäteter Geltendmachung in der Berufungsinstanz

1. Nach § 17 Satz 2 TzBfG ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen geltend machen kann, die sie innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat; ein Verstoß gegen die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG oder die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats ist daher nach rechtzeitiger Klageerhebung aus anderen Gründen spätestens innerhalb der verlängerter Anrufungsfrist der §§ 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG geltend machen. 2. Die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts nach § 6 Satz 2 KSchG bedeutet nicht, dass das Arbeitsgericht von sich aus alle denkbaren Unwirksamkeitsgründe von Amts wegen abfragen muss, sondern knüpft an die konkrete prozessuale Situation an, sodass sie erst dann eintritt, wenn aus dem Parteivortrag konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass andere Unwirksamkeitsgründe erkennbar in Betracht kommen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 5.9.2013, Az.: 8 Ca 876/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.