Orientierungssätze:1. Eine vor dem 1. Januar 2001 in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Befristung ist wirksam, wenn bei Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs bereits ein Rechtsstreit über den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anhängig war und der außergerichtliche Vergleich zur Beendigung des Rechtsstreits abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist das gegenseitige Nachgeben der Sachgrund für die Befristung. Einer weiteren Rechtfertigung bedarf es nicht. Ob dies auch für Befristungen gilt, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) am 1. Januar 2001 vereinbart werden, bedurfte keiner Entscheidung.2. Die Wirksamkeit einer Befristung hängt - soweit nicht tariflich oder gesetzlich etwas anderes geregelt ist - nicht davon ab, ob der Sachgrund für die Befristung zum Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gemacht wurde. Es reicht aus, dass der Sachgrund bei Abschluss des Arbeitsvertrags objektiv vorlag.
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