BAG - Urteil vom 24.05.2022
9 AZR 461/21
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 4; TVG § 4 Abs. 4 S. 3; BGB § 823 Abs. 1; Arbeitsvertrag v. 19.12.2018 § 15;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Abgeltung Nr. 119
BB 2022, 2227
DB 2022, 2484
EzA-SD 2022, 6
MDR 2023, 111
NZA 2022, 1328
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 7/21
ArbG Mannheim, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 22/20

Wirksame Ausschlussfrist für den UrlaubsabgeltungsanspruchErstreckung der Ausschlussfrist auf Ansprüche aus fahrlässiger Pflichtverletzung bei GesundheitsschädenAusschlussfrist bei anerkannten oder streitlos gestellten AnsprüchenReichweite und Grenzen einer Ausschlussfrist bei gesetzlich geschützten AnsprüchenKein Anspruchsverfall bei Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger PflichtverletzungAusschlussklauseln und allgemeines PersönlichkeitsrechtKein Verfall des Urlaubsanspruchs im Kalenderjahr

BAG, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 461/21

DRsp Nr. 2022/13105

Wirksame Ausschlussfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch Erstreckung der Ausschlussfrist auf Ansprüche aus fahrlässiger Pflichtverletzung bei Gesundheitsschäden Ausschlussfrist bei anerkannten oder streitlos gestellten Ansprüchen Reichweite und Grenzen einer Ausschlussfrist bei gesetzlich geschützten Ansprüchen Kein Anspruchsverfall bei Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung Ausschlussklauseln und allgemeines Persönlichkeitsrecht Kein Verfall des Urlaubsanspruchs im Kalenderjahr

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG kann als reiner Geldanspruch aufgrund einer wirksamen Ausschlussfrist verfallen (Rn. 9). 2. Unter angemessener Berücksichtigung der in §§ 104 ff. SGB VII normierten Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis führt es nicht zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Ausschlussfristenregelung, wenn diese nur die Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit ausnimmt, nach ihrem Wortlaut aber entgegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, verfallen können (Rn. 15 ff.).