Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung.
Die am 28. März 1950 geborene Klägerin ist ledig und hat keine Kinder. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 1990 war sie seit dem 01. November 1990, zunächst befristet bis zum 30. November 1991, in dem bis zum 30. Juni 2004 von der Beklagten unterhaltenen Kindergarten als Kindergartenhelferin beschäftigt (AV I, Bl. 16 - 19 d.A.). Dieser Arbeitsvertrag wurde jedenfalls durch den Arbeitsvertrag vom 16. Juni 1992 ab dem 01. September 1992 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt (AV II, Bl. 20 - 23 d.A.). Dieser Vertrag lautet, soweit hier von Interesse:
"...
§ 11
Für die Kündigung des Angestelltenverhältnisses gelten die Bestimmungen des
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