LG München I, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 6880/18
Wiederveröffentlichung von positiven Nutzerbewertungen auf einem ÄrztebewertungsportalSchutzgegenstand des Rechts am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAlgorithmus zum Aufspüren verdächtiger vom Arzt beeinflusster BewertungenSekundäre Darlegungslast des Portalbetreibers
OLG München, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 29 U 2584/19
DRsp Nr. 2020/5651
Wiederveröffentlichung von positiven Nutzerbewertungen auf einem ÄrztebewertungsportalSchutzgegenstand des Rechts am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAlgorithmus zum Aufspüren verdächtiger vom Arzt beeinflusster BewertungenSekundäre Darlegungslast des Portalbetreibers
1. Schutzgegenstand des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch der "gute Ruf" eines Unternehmens, das unternehmerische Ansehen, und dieses wird maßgeblich durch Bewertungen auf Bewertungsportalen mitbestimmt, so dass in einer Löschung von positiven Bewertungen auch ein Eingriff in den Schutzbereich liegen kann.2. Der Portalbetreiber ist nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger, also nicht "authentischer", sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten entwickelt und der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes Geschäftsmodell gefährden.
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