LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.05.2016
1 TaBV 59/15
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr.1; BetrVG § 100 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 S. 2; RL 104/2008/EG v. 19.11.2008 Art. 5. Abs. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 20
NZA 2016, 11
NZA-RR 2016, 589
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 83/15

Wiederholter kurzzeitig befristeter Einsatz einer Leiharbeitnehmerin im Wege vorläufiger EinstellungUnbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei unzureichenden Darlegungen zum groben Verstoß der Arbeitgeberin gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 1 TaBV 59/15

DRsp Nr. 2016/13776

Wiederholter kurzzeitig befristeter Einsatz einer Leiharbeitnehmerin im Wege vorläufiger EinstellungUnbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei unzureichenden Darlegungen zum groben Verstoß der Arbeitgeberin gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten

1. Unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit ist dem Arbeitgeber der wiederholte auf drei Monate befristete Einsatz eines Leiharbeitnehmers betriebsverfassungsrechtlich erlaubt, wenn der Arbeitgeber das Verfahren nach § 100 BetrVG ordnungsgemäß durchführt.2. Der Umstand, dass in diesen Fällen regelmäßig keine Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung (Vorliegen eines Zustimmungsverweigerungsrechts nach § 99 Abs. 2 Nr.1 BetrVG iVm. § 1 I 2 AÜG) ergeht, macht das Vorgehen des Arbeitgebers nicht rechtsmissbräuchlich. Der Schutz der Betriebsratsrechte bei Einstellungen ist vom Gesetzgeber nicht lückenlos vorgesehen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.09.2015 - 4 BV 83/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr.1; BetrVG § 100 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 S. 2; RL 104/2008/EG v. 19.11.2008 Art. 5. Abs. 5;

Gründe

A.

1. 2. 3. 4. 5.