Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Mai 2019 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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