OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2020
12 B 655/19
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; SGB X § 45; SGB VIII § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 430/19

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Aufhebung der Bewilligung der Förderung eines Kindes in Tagespflege; Wahl der Tagespflegeperson; Keine Rücknahme des Verwaltungsakts mangels Rechtswidrigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 12 B 655/19

DRsp Nr. 2020/2492

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Aufhebung der Bewilligung der Förderung eines Kindes in Tagespflege; Wahl der Tagespflegeperson; Keine Rücknahme des Verwaltungsakts mangels Rechtswidrigkeit

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Mai 2019 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 789/19 gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2019 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; SGB X § 45; SGB VIII § 23 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf die sich die gerichtliche Prüfung beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen ist.