LAG Köln - Urteil vom 26.03.2014
5 Sa 819/13
Normen:
TVöD § 30 Abs. 3 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 467
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 826/13

Wiedereinstellungsanspruch und SchadensersatzansprücheBeendigung des Arbeitsverhältnisses durch BefristungSachgrundlose BefristungMaterielle Pflichten aus Tarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 819/13

DRsp Nr. 2014/8936

Wiedereinstellungsanspruch und Schadensersatzansprüche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung Sachgrundlose Befristung Materielle Pflichten aus Tarifvertrag

§ 33 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit begründet keine materiellen Pflichten der Arbeitgeberin. Daher kann auf dieser Vorschrift kein Wiedereinstellungsanspruch gestützt werden (im Anschluss an BAG vom 15.05.2012 - 7 AZR 754/10).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17. September 2013- 5 Ca 826/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 30 Abs. 3 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung, einen Wiedereinstellungsanspruch und Schadenersatzansprüche geltend.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 14. Februar 2011 bis zum 23. Februar 2013 aufgrund von vier befristeten Verträgen als Fachassistent in der Eingangszone beschäftigt.

Der erste Vertrag wurde am 8. Februar 2011 für den Zeitraum vom 14. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 geschlossen. Dem schlossen sich Verlängerungsvereinbarungen vom 13. Dezember 2011 für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2012, vom 17. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 und vom 15. Mai 2012 bis zum 13. Februar 2013 an.

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