Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17. September 2013-
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung, einen Wiedereinstellungsanspruch und Schadenersatzansprüche geltend.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 14. Februar 2011 bis zum 23. Februar 2013 aufgrund von vier befristeten Verträgen als Fachassistent in der Eingangszone beschäftigt.
Der erste Vertrag wurde am 8. Februar 2011 für den Zeitraum vom 14. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 geschlossen. Dem schlossen sich Verlängerungsvereinbarungen vom 13. Dezember 2011 für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2012, vom 17. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 und vom 15. Mai 2012 bis zum 13. Februar 2013 an.
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