Die Parteien streiten mit der Berufung nur noch um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Wiedereinstellung hat.
Die Klägerin ist am 02.06.1960 geboren. Sie ist verheiratet und hat keine eigenen Kinder zu unterhalten. Bei der Beklagten wurde sie mit Wirkung vom 01.03.1985 als Proraterin eingestellt. Sie war in den Jahren ab 1994 umfangreich arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 1996 nahm die Klägerin an einer Kur teil, desgleichen im Jahr 1999. Die Beklagte kündigte nach Unterrichtung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2000. Der Betriebsrat hatte der Kündigung u. a. mit der Begründung widersprochen, die aktuelle Erkrankung der Klägerin sei psychischer Natur, die Klägerin habe noch nicht unter den geänderten Bedingungen gearbeitet.
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