LAG Köln - Urteil vom 20.12.2002 11 (13) Sa 593/02
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1 ; Richtlinie 98/50/EG vom 29.06.1998 Art. 4 a I ;
Fundstellen:
ZIP 2003, 592
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2819/00
Wiedereinstellungsanspruch, Fortsetzungsanspruch, Betriebsübergang, Übergang von Nebenpflichten e contractu finito
LAG Köln, Urteil vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 593/02
DRsp Nr. 2003/9534
Wiedereinstellungsanspruch, Fortsetzungsanspruch, Betriebsübergang, Übergang von Nebenpflichten e contractu finito
»1. Der Wiedereinstellungsanspruch wird i. a. "Fortsetzungsanspruch" genannt, wenn er gegen einen Betriebserwerber (§ 613 aBGB) gerichtet wird.2. Der Fortsetzungsanspruch existiert in zwei Formen: als nationaler kündigungsrechtlicher Anspruch aufgrund vertraglicher Treuepflichten nach § 242BGB und als gemeinschaftsrechtlicher Anspruch aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 613 aBGB.3. Durch einen Betriebsübergang gehen Nebenpflichten des Veräußerers (z. B. Wiedereinstellungspflichten) aus einem im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits wirksam beendeten Arbeitsverhältnis (e contractu finito) nicht auf den Betriebserwerber über.4. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 613 aBGB führt nicht zu einem Fortsetzungs-/Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Betriebserwerber nach einer Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren (wie BAG vom 10.12.1998 - 8 AZR 324/97 -).«
Normenkette:
BGB § 242 ; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1 ; Richtlinie 98/50/EG vom 29.06.1998 Art. 4 a I ;
Tatbestand:
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