Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung nach rechtswirksamer betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung.
Die Beklagte betreibt ein Autohaus (Verkauf und Reparatur von Neu- und Gebrauchtwagen) mit zwei Betriebsstätten in S und L. Die Betriebsstätte L, in der der Kläger seit dem 5. April 1993 als Wagenpfleger beschäftigt war, legte sie zum 31. Dezember 1995 still. Im Zuge dieser Maßnahme kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 29. November 1995 fristgerecht zum 31. Dezember 1995. Mit seiner am 14. Dezember 1995 bei. Gericht eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung. Mit Urteil vom 20. März 1996 wies das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage rechtskräftig ab.
Am 23. Februar 1996 schied ein bei der Beklagten in S beschäftigter Fahrer auf eigenen Wunsch mit sofortiger Wirkung aus. Diesen Arbeitsplatz besetzte die Beklagte mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer.
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