I. Der Kläger war beim beklagten Land von Juni bis November 1991 beschäftigt. Ab Juli 1991 wurde er nach VergGr. VI b
Mit mehrfach ergänztem Ablehnungsgesuch vom 19. Februar 1997 hat der Kläger die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin als befangen abgelehnt. Das Gesuch wurde durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 1997 zurückgewiesen. Weitere Ablehnungsanträge sowie eine beim Europäischen Gerichtshof erhobene Klage blieben erfolglos.
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