Die Gegendarstellung des Beklagten vom 15.02.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Trier vom 04.10.2017 -
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung durch Beschluss vom 04.10.2017 rechtskräftig geworden ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 22.02.2018 (Bl. 49 des Prozesskostenhilfe-Beiheftes) Bezug genommen.
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