BAG - Beschluss vom 11.08.2011
9 AZN 806/11
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 4; ArbGG § 72a Abs. 2 S. 1; BGB § 613a; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO §, 265;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 366
DB 2011, 2856
NJW 2012, 175
NZA 2011, 1445
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1133/09
ArbG München, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4759/09

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand w

BAG, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 9 AZN 806/11

DRsp Nr. 2011/15885

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand w

Orientierungssätze:1. Ein kündigender Betriebsveräußerer bleibt auch dann als Beklagter Partei des Kündigungsschutzprozesses, wenn nach der Kündigung der Betrieb rechtsgeschäftlich auf einen Dritten übergeht.2. Wird vom Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil der Kündigungsschutzklage stattgegeben, ohne die Revision zuzulassen, so ist der im Kündigungsschutzprozess unterlegene Betriebsveräußerer zur Verhinderung der Rechtskraft gehalten, Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung innerhalb der Monatsfrist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzulegen.3. Wird die Einhaltung der Frist versäumt, weil der Veräußerer aufgrund der Beratung durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG davon ausgeht, mit dem Betriebsübergang sei ein automatischer Parteiwechsel verbunden, so ist ihm die verschuldete Fehleinschätzung der prozessualen Rechtslage nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt nicht vor.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. Februar 2011 - 9 Sa 1133/09 - wird als unzulässig verworfen.