Nachdem der Kläger, die tariflich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes, der den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von DM 2.395,35 in Anspruch nimmt, im arbeitsgerichtlichen Termin vom 17.02.1997 gegen den nicht erschienenen Beklagten ein klagezusprechendes Versäumnisurteil erwirkt hatte, legte der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten gegen dieses ihm am 28.02.1997 zugestellte Versäumnisurteil mit einem am 10.03.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch ein.
Der Kläger hat beantragt,
den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 17.02.1997 als unzulässig zu verwerfen.
Der Beklagte hat beantragt,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|