LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.07.1998
16 Sa 2361/97
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 94
ARST 1999, 284
BB 1999, 644
BB 1999, 1505
FA 1999, 332
LAGE § 233 ZPO Nr. 26
NZA-RR 1999, 546
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 18.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2804/96

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsbehelf per Einschreiben

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.07.1998 - Aktenzeichen 16 Sa 2361/97

DRsp Nr. 2002/16918

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsbehelf "per Einschreiben"

»Wird ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil am letzten Tag der Einspruchsfrist per Einschreiben abgesandt, so ist bei verspätetem Eingang der Einspruchsschrift bei Gericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann nicht zu gewähren, wenn sich aus einer Auskunft der Deutschen Post AG ergibt, daß nach ihren Qualitätsvorgaben das Einschreiben "frühestens" am Folgetag und "spätestens" am übernächsten Tag nach Absendung hätte ausgeliefert werden müssen.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Tatbestand:

Nachdem der Kläger, die tariflich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes, der den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von DM 2.395,35 in Anspruch nimmt, im arbeitsgerichtlichen Termin vom 17.02.1997 gegen den nicht erschienenen Beklagten ein klagezusprechendes Versäumnisurteil erwirkt hatte, legte der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten gegen dieses ihm am 28.02.1997 zugestellte Versäumnisurteil mit einem am 10.03.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch ein.

Der Kläger hat beantragt,

den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 17.02.1997 als unzulässig zu verwerfen.

Der Beklagte hat beantragt,