LSG Bayern - Beschluss vom 01.08.2012
L 15 SF 156/12
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 4; GKG § 68; JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2; JVEG § 5 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 2 S. 4; VwGO § 60 Abs. 2 S. 4; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Entschädigung für einen Krankentransport von Amts wegen

LSG Bayern, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 156/12

DRsp Nr. 2012/17324

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Entschädigung für einen Krankentransport von Amts wegen

1. § 2 Abs. 2 JVEG sieht - wie § 68 GKG - nur eine Wiedereinsetzung auf Antrag vor. 2. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, wie sie zB. in § 67 Abs. 2 S. 4 SGG vorgesehen ist, enthält das JVEG keine Rechtsgrundlage; § 2 Abs. 2 JVEG ist lex specialis gegenüber § 67 Abs. 2 S. 4 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Entschädigung für den Krankentransport vom 25.01.2012 (Rechnung vom 24.04.2012) wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 4; GKG § 68; JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2; JVEG § 5 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 2 S. 4; VwGO § 60 Abs. 2 S. 4; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;

Gründe

I.

Der Senat hat darüber zu entscheiden, ob der Antragstellerin bezüglich der Entschädigung für eine Fahrt zu einem Gerichtstermin Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.

Die Antragstellerin ist ein Inkassodienstleister für Rettungsdienstunternehmen. Sie macht die Kosten für einen Transport einer Klägerin durch einen Krankenwagen zu einem Gerichtstermin geltend.

Im Verfahren der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Az.