SG Neuruppin, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 167/07
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren nach Fristversäumnis wegen Erkrankung
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen L 9 B 84/08 KR ER
DRsp Nr. 2008/16863
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren nach Fristversäumnis wegen Erkrankung
Voraussetzung für den Ausschluss des Verschuldens im Sinne von § 67 Abs. 1SGG durch eine Krankheit ist die Glaubhaftmachung einer so schweren Erkrankung des Beteiligten, dass er nicht selbst handeln und auch keinen anderen beauftragen konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]