LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.07.2010
L 5 KR 46/09
Normen:
SGG § 159 Abs. 1; SGG § 67;
Fundstellen:
NZS 2011, 79
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 159/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Offenkundigkeit des Wiedereinsetzungsgrundes

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 46/09

DRsp Nr. 2010/17451

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Offenkundigkeit des Wiedereinsetzungsgrundes

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von Amts wegen, d. h. ohne einen förmlichen Antrag zu gewähren, wenn ein Wiedereinsetzungsgrund erkennbar gemacht oder offenkundig und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt ist (hier, wenn das Sozialgericht aufgrund des Aufdrucks der Post auf dem Briefumschlag wusste, dass die Klageschrift einen Tag vor Fristablauf als Einschreiben zur Post gegeben worden war und der Absender nach einhelliger Rechtsprechung darauf vertrauen darf, dass die Post normale Laufzeiten einhält). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Mai 2009 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Lübeck zurückverwiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt einer erneuten Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1; SGG § 67;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin über den 5. Februar 2002 hinaus Anspruch auf Krankengeld hat. Im Berufungsverfahren ist dabei vorrangig von Bedeutung, ob das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat.