Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 17. Juni 2022 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren ist.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Umzugskosten und einer Mietkaution mit Bescheid vom 9. März 2018 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2019 zurück.
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