LAG Berlin - Urteil vom 03.04.2000
18 Sa 2204/99
Normen:
ZPO §§ 233 § 518 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 79 Ca 3623/99

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung eines Berufungsschriftsatzes bei der gemeinsamen Briefannahmestelle, der an das Arbeitsgericht adressiert ist, aber das Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts trägt.

LAG Berlin, Urteil vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 18 Sa 2204/99

DRsp Nr. 2002/8251

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung eines Berufungsschriftsatzes bei der gemeinsamen Briefannahmestelle, der an das Arbeitsgericht adressiert ist, aber das Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts trägt.

Sieht die Geschäftsordnung einer gemeinsamen Briefannahmestelle vor, dass die dort tätigen Bediensteten sich jeglicher eigenen Zuständigkeitsprüfungen zu enthalten haben, wird bei Eingang eines Schriftsatzes Gewahrsam nur für das Gericht begründet, an das der Schriftsatz gerichtet ist, auch wenn der Schriftsatz gleichzeitig das Aktenzeichen eines anderen Gerichts enthält.

Normenkette:

ZPO §§ 233 § 518 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage um die zutreffende Vergütung des Klägers.