Der Kläger verlangt vom Beklagten die Bezahlung von 17.927,65 DM Werklohn für Gipserarbeiten zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat er am 23. Oktober 1989 rechtzeitig Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist erst am 24. November 1989 beim Berufungsgericht eingegangen.
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen.
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