A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für einen Berufungszulassungsantrag (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO).
1. Die Beschwerdeführerin, eine Agrargenossenschaft, klagte im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren auf Gewährung einer Beihilfe zum Hanfanbau. Am Ende des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführerin zugestellt am 23. Mai 2002, gab die Rechtsmittelbelehrung die Rechtslage korrekt wieder, indem es hieß, ein Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung seien beim Verwaltungsgericht einzureichen.
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