SG Heilbronn, vom 27.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 Ar 1198/93
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.03.1995 - Aktenzeichen L 3 Ar 1223/94
DRsp Nr. 2006/25446
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang
Bei der Versäumung der Berufungsfrist kann in Fällen ohne Anwaltszwang auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen, wenn der PKH-Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]