ArbG Berlin, vom 23.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 18533/98
LAG Berlin, vom 10.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 156/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BAG, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 163/00
DRsp Nr. 2001/3905
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
»Hat der Anwalt durch allgemeine organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt und Fehlerquellen bei der Versendung von fristwahrende Schriftsätzen per Telefax in größtmöglichem Umfang ausgeschlossen, so muß er nicht über die wirksam angeordnete Ausgangskontrolle durch das Büropersonal hinaus selbst den Sendebericht des Fax überprüfen (im Anschluß an BGH VersR 2000, 338, 339).«