Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin legten mit Schriftsatz vom 7. August 1997 gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 11. Juni 1997 (zugestellt laut Empfangsbekenntnis am 7. August 1997) sowohl das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als auch das der Revision ein, obwohl die Revision im Urteil des LSG nicht zugelassen worden war. Der Senat verwarf deshalb die Revision mit Beschluß vom 2. September 1997 als unzulässig. Der Beschluß enthält den Hinweis, daß über die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde noch zu entscheiden sei. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf der Senat mit Beschluß vom 17. Oktober 1997 als unzulässig, weil die Frist zur Begründung abgelaufen war.
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