Wiedereinsetzung bei anderweitig versandter Einspruchsschrift - nachträgliche Erläuterung unklarer oder ergänzungsbedürftiger Angaben im Wiedereinsetzungsantrag - Wiedereinsetzung ohne ausdrücklichen Antrag - Zurückverweisung an Arbeitsgericht bei rechtswidriger Einspruchsverwerfung als unzulässig
LAG Hamm, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 1284/06
DRsp Nr. 2007/9653
Wiedereinsetzung bei anderweitig versandter Einspruchsschrift - nachträgliche Erläuterung unklarer oder ergänzungsbedürftiger Angaben im Wiedereinsetzungsantrag - Wiedereinsetzung ohne ausdrücklichen Antrag - Zurückverweisung an Arbeitsgericht bei rechtswidriger Einspruchsverwerfung als unzulässig
1. Hat eine Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten die Einspruchsschrift versehentlich einem anderen Schriftsatz beigefügt und ist dieser am gleichen Tag zur Post gegeben worden ("Irrläufer"), ist dieses Versehen der Büroangestellten dem Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen; dieser kann darauf vertrauen, dass die Angestellte ordnungsgemäß dafür sorgt, fristgebundene Schriftsätze der Post zu übergeben.2. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben im Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139ZPO geboten ist, können auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist erläutert oder vervollständigt werden.3. Auch ohne ausdrücklichen Antrag kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die maßgeblichen Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen werden und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wird.
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