LAG Köln, Urteil vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 1311/99
DRsp Nr. 2000/8326
Wiedereinsetzung - Berufungsbegründungsfrist
»Werden Fristen für die Begründung einer Berufung aufgrund allgemeiner Anweisung im Büro des Prozessbevollmächtigten nicht schon bei Einlegung der Berufung, sondern erst nach Eintreffen einer Eingangsbestätigung durch das Berufungsgericht eingetragen, so ist die darauf beruhende Fristversäumnis nicht unverschuldet.«