Die Parteien streiten um die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens.
Mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 16.05.2007, Az. 7 Sa 180/07 (Bl. 106 ff. d. A.) ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 31.10.2006, Az. 7 Ca 1935/06 als unzulässig verworfen worden, da die Klägerin persönlich, ohne im Sinne von § 11 Abs. 2 ArbGG vertreten zu sein, Berufung eingelegt hatte.
Die Klägerin hat mit einem wiederum von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 24.09.2007 (Bl. 123 d. A.) beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt "wegen Rechtsbeugung und Rechtsfehlern".
Zu dem daraufhin vom Landesarbeitsgericht auf den 23.01.2008 anberaumten Verhandlungstermin ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Beklagte ist während des Verhandlungstermins durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten worden.
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